Bayern
Die Corona-Regeln in Bayern im Überblick
Inzidenz Bayern
Wir bemühen uns um Aktualität, diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Hier finden Sie die Regeln in Bayern
Hier finden Sie weitere Regelungen.
In der Regel gilt in den Landkreisen oder in kreisfreien Städten das 2G-Prinzip: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene.
Das zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt geben bekannt, sobald in ihrem Gebiet an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet oder unterschreitet.
Direkt zu den einzelnen Bereichen:

- Inzidenz zwischen 100 und 150:
Terminshopping (Click & Meet) ist mit negativem Test, vorheriger Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung und Zugangsbeschränkung (eine Kundin/ein Kunde je 40 m² Verkaufsfläche) möglich.
- Inzidenz zwischen 50 und 100:
Terminshopping (Click & Meet) ist mit vorheriger Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung und Zugangsbeschränkung (eine Kundin/ein Kunde je 40 m² Verkaufsfläche) möglich (kein negativer Test mehr erforderlich).
- Inzidenz unter 50:
Einzelhandelsgeschäfte können öffnen. Das Einkaufen ist mit Schutz- und Hygieneregelungen (FFP2-Maskenpflicht, Abstand usw.) und Zugangsbeschränkungen möglich.
- Inzidenz über 100:
Innen: 3G, Maskenpflicht und Kontaktdatenerfassung
- Inzidenz unter 100:
Innen: 3G, Maskenpflicht und Kontaktdatenerfassung
- Inzidenz unter 50:
Innen: 3G, Maskenpflicht und Kontaktdatenerfassung
- Inzidenz über 100:
Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos sind geschlossen.
- Inzidenz unter 100:
Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können für Besucherinnen und Besucher mit aktuellem negativem Test öffnen.
- Inzidenz unter 50:
Die Testpflicht entfällt.
Kulturveranstaltungen im professionellen Bereich, von Laien- und Amateurensembles, filmische Veranstaltungen
Seit 21. Mai 2021 können in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 im Freien Kulturveranstaltungen mit bis zu 250 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Die Besucherinnen und Besucher müssen feste Sitzplätze zugewiesen bekommen und brauchen einen negativen Coronatest. Die Testpflicht entfällt, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
Inzidenz über 100:
Museen, Galerien, Gedenkstätten, Objekte der Schlösserverwaltung bleiben geschlossen.
Inzidenz unter 100:
Museen, Galerien, Gedenkstätten, Objekte der Schlösserverwaltung können für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung öffnen.
Inzidenz unter 50:
Öffnung ist ohne Terminbuchung möglich.
- Inzidenz über 100:
Außenbereiche können mit Hygiene- und Schutzkonzept öffnen; der Besuch ist mit negativem Test, Kontaktdatenerfassung und FFP2-Maske möglich.
- Inzidenz zwischen 50 und 100:
Öffnung ist mit Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung möglich.
- Inzidenz unter 50:
Besuch ist ohne Terminbuchung möglich.
- Inzidenz über 100:
- Die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ist in Innenräumen und unter freiem Himmel möglich.
- Zudem können Kinder bis 14 Jahre unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu fünf Personen Sport machen. Gegebenenfalls zur Anleitung teilnehmende Erwachsene benötigen einen negativen Test.
- Die Ausübung von Kontaktsportarten ist untersagt.
- Inzidenz zwischen 50 und 100:
In Innenräumen kann Sport kontaktfrei ausgeübt werden, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen aktuellen negativen Coronatest verfügen. Pro Person sollten ca. 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen, sodass die Einhaltung des Mindestabstands jederzeit sichergestellt ist. Die Anzahl an Personen bei kontaktfreiem Sport im Innenraum richtet sich insofern nach der Größe des Raumes (vgl. dazu das Rahmenhygienekonzept Sport).
- Im Freien können Erwachsene und Kinder Sport kontaktfrei ausüben, wenn sie über einen aktuellen negativen Coronatest verfügen und sichergestellt ist, dass der Mindestabstand jederzeit eingehalten werden kann. Ohne Test können bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten sowie Kinder bis 14 Jahren in Gruppen bis 20 Personen kontaktfreien Sport machen.
- Kontaktsportarten dürfen nur im Freien ausgeübt werden. Erwachsene und Kinder können mit aktuellem negativem Test in Gruppen bis zu 25 Personen Sport treiben.
- Inzidenz unter 50:
Sport jeder Art (drinnen und draußen) ohne Gruppenobergrenze, ohne Test möglich.
Freibäder
können in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 Freibäder wieder öffnen. Die Besucherinnen und Besucher benötigen einen Termin sowie einen negativen Coronatest. Die Testpflicht entfällt, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 liegt.
Fitnessstudios
können in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder öffnen. Die Besucherinnen und Besucher benötigen einen Termin sowie einen negativen Coronatest. Die Testpflicht entfällt, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 liegt. Im Fitnessstudio gelten eine Abstandspflicht sowie die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, außer beim Sport selbst.
Sportveranstaltungen im Freien
können in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder Sportveranstaltungen im Freien (auch: Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen) mit bis zu 250 Zuschauern stattfinden. Die Besucherinnen und Besucher müssen einen festen Sitzplatz zugewiesen bekommen und über einen negativen Coronatest verfügen. Die Testpflicht entfällt, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 liegt.
Touristische Angebote sind in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder zugelassen. Beherbergungsbetriebe (Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze) können dann auch für touristische Zwecke wieder öffnen.
Übernachtung in Beherbergungsbetrieben
- Die Gäste müssen bei der Anreise einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen (PCR-Test oder Schnelltest, jeweils max. 24 Stunden alt; Selbsttests müssen unter Aufsicht vorgenommen werden) und alle 48 Stunden einen weiteren Test vornehmen. Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Testpflicht ausgenommen. Diese Testpflicht bleibt auch bestehen, wenn die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 liegt.
- Gastronomische Angebote – auch im Innenbereich – von Beherbergungsbetrieben sind nur für Gäste des jeweiligen Hauses und nur bis 22.00 Uhr zulässig.
- Hotels, Pensionen und weitere Beherbergungsbetriebe können ihren Gästen zudem im Rahmen der entsprechenden Rahmenhygienekonzepte Kur-, Therapie- und Wellnessangebote machen.
- Inzidenz über 100:
- Grundschulen (Jahrgangsstufen 1-3) und Förderschulen (Jahrgangsstufen 5-6): Präsenz- oder Wechselunterricht bis zu einer Inzidenz von 165. Die 4. Klassen der Grundschulen erhalten inzidenzunabhängig Präsenz- oder Wechselunterricht.
- Die Abschlussklassen und 11. Jahrgangsstufen an Gymnasien und Fachoberschulen erhalten inzidenzunabhängig Präsenz- oder Wechselunterricht.
- An allen übrigen Schulen und in allen weiteren Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
- Inzidenz zwischen 50 und 100:
Präsenzunterricht an allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht.
- Inzidenz unter 50:
- Präsenzunterricht an den Grundschulen
- Präsenzunterricht an allen anderen Schularten und in allen Jahrgangsstufen, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht.
Schulunterricht ab dem 7. Juni 2021
Nach den Pfingstferien findet in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 an allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen voller Präsenzunterricht statt. Alle Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe müssen auf dem gesamten Schulgelände und im Unterrichtsraum eine medizinische Maske („OP-Maske“) tragen.
Testpflicht
Für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie die Beschäftigten an Schulen sind mindestens zwei Tests pro Woche verpflichtend. Ein negativer Test ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht sowie die Teilnahme an Angeboten der Tagesbetreuung.
- Der Test kann in der Schule als Selbsttest vorgenommen werden,
- alternativ kann ein negativer PCR- oder POC-Antigentest (max. 48 Stunden alt, z.B. von kommunalen Testzentren oder Ärzten vorgenommen) vorgelegt werden.
Die Öffnungen sind an die jeweilige 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gebunden. Die aktuellen Werte des RKI finden Sie hier.
- Bei einer Inzidenz über 100 wird Notbetreuung angeboten,
- ziwschen 50 und 100 erfolgt eingeschränkter Regelbetrieb,
- unter 50 findet Regelbetrieb statt.
Jede Bewohnerin/jeder Bewohner einer Alten-, Pflege oder Behinderteneinrichtung kann wieder mehr als eine Person pro Tag zu Besuch empfangen.
- Die Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Covid-19-Test mitbringen, der maximal 24 Stunden alt sein darf (PCR-Test oder POC-Antigentest). Alternativ können sie, sofern die Einrichtung dies anbietet, dort unter Aufsicht einen Selbsttest vornehmen.
- Die Testpflicht entfällt für Personen, deren abschließende Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff mindestens 14 Tage zurückliegt sowie für Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben. Die Erkrankung muss mindestens 28 Tage zurückliegen.
- Ebenso entfällt die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher, deren Erkrankung mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber bereits die erste Impfdosis erhalten haben. Für die Impfung bzw. Genesung müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
- Für alle Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
Die nächtliche Ausgangssperre gilt bis einschließlich 2. Juni 2021 weiterhin in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem 7-Tages-Inzidenzwert von mehr als 100: Zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr ist dort der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ohne triftige Gründe untersagt.
Zu den triftigen Gründen, die den Aufenthalt außerhalb der Wohnung erlauben, zählen:
- medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle,
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- die Begleitung Sterbender,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
- oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe.
Bayern hält am Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit fest. Die Kommunen legen die konkreten Orte fest, an denen dieses Verbot gilt – etwa auf belebten Plätzen in den Innenstädten.